Mit dem Föderalgesetz Nr. 625-FZ vom 25. Dezember 2023 und dem Präsidialerlass Nr. 958 vom 18. Dezember 2023 wurden die Anti-Krisen-Maßnahmen für das Jahr 2024 verlängert. Einige der Maßnahmen betreffen weiterhin gesellschaftsrechtliche Beziehungen.
Beschlussfassungsverfahren der Verwaltungsorgane von juristischen Personen Die Möglichkeit, Hauptversammlungen in Aktiengesellschaften und GmbHs in Form einer Fernabstimmung durchzuführen, wurde bis Ende 2024 verlängert. Zum ersten Mal wurde eine solche Möglichkeit für die Gesellschafter infolge einer Covid-19 Pandemie geschaffen und danach jährlich verlängert.
Aufsichtsrat in einer AktiengesellschaftBis zum 1. Juli 2024 behält der Aufsichtsrat einer AG seine Befugnisse bis zur Neuwahl einer neuen Zusammensetzung, wenn seine quantitative Zusammensetzung geringer wird als die gesetzlich vorgesehene, aber mindestens drei Mitglieder beibehalten werden. In einem solchen Fall ist eine Sitzung des Aufsichtsrats rechtswirksam, wenn mindestens die Hälfte der verbleibenden Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
Die Aufsichtsratsmitglieder einer AG können für einen Zeitraum bis zur dritten Jahreshauptversammlung der Aktionäre ab dem Datum der Wahl gewählt werden (vorher – für den Zeitraum bis zur nächsten Gesellschafterversammlung).
Bis zum 1. Juli 2024 darf in Unternehmen, gegen die von ausländischen Staaten und internationalen Organisationen restriktive Maßnahmen verhängt wurden, der Aufsichtsrat überhaupt nicht gebildet werden, auch wenn seine Bildung gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehen ist.
Beschränkung der Rechte der Gesellschafter/AktionäreBis zum 1. Juli 2024 gelten erhöhte Anforderungen an den Aktienbesitz für den Zugang zu Informationen und Dokumenten einer russischen AG oder das Recht, ein Gericht anzurufen. Bis 2022 hatte der Inhaber von 1% der Aktien des Unternehmens diese Möglichkeit, heute sind es ab 5%.
Bis Ende 2024 bleibt die Möglichkeit bestehen, die Gesellschaftsrechte unfreundlicher ausländischer Personen auszusetzen, die mindestens 25% der Stimmen im obersten Verwaltungsorgan einer sog. bedeutenden Gesellschaft halten oder eine andere Möglichkeit haben, die durch Anteile am Stammkapital (Aktien) einer solchen Gesellschaft gewährten Stimmrechte auszuüben.
Das Recht von Unternehmen aus den Sektoren Energie, Elektrizität, Maschinenbau und Handel, die bestimmte Kriterien erfüllen, Entscheidungen ohne Berücksichtigung der Stimmen von u.a. Personen aus sog. „Ländern, die unfreundliche Handlungen begehen“, zu treffen, wenn diese Personen Mitglieder des Verwaltungsorgans sind, wurde bis Ende 2024 verlängert.
Beschränkung von Transaktionen/GeschäftenDer Präsidialerlass Nr. 958 verlängert bis Ende 2025 das Verbot von Transaktionen (Geschäften) mit Wertpapieren und Anteilen am Stammkapital russischer juristischer Personen, die sich im Besitz von Personen aus „unfreundlichen“ Ländern befinden.
Außerdem wurde das Verbot für Gebietsansässige, ohne Genehmigung der Russischen Zentralbank bestimmte Geschäfte zu tätigen, bis Ende 2024 verlängert. Dazu gehören:
- Zahlung für Anteile und Einlagen ins Vermögen ausländischer juristischer Personen;
- die Leistung von Beiträgen an einen Gebietsfremden im Rahmen der Erfüllung eines Genossenschaftsvertrag mit Investitionen in Form von Kapitalanlagen.
Die obige Liste der Maßnahmen ist nicht erschöpfend und betrifft auch andere Bereiche. Unter anderem wurden die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Rückführung von Devisenerlösen
[1] bis zum 1. Juli 2024 verlängert, Sondermaßnahmen im Finanz- und Brennstoff- und Energiesektor
[2] sowie bestehende Beschränkungen im Bereich der Währungsregulierung
[3] wurden bis zum 31. Dezember dieses Jahres verlängert.
[1] Präsidialerlass Nr. 430 vom 5. Juli 2022 „Über die Repatriierung ausländischer Währung und der Währung der Russischen Föderation durch Gebietsansässige, die an ausländischen Wirtschaftstätigkeiten teilnehmen“.[2] Präsidialerlass Nr. 520 vom 5. August 2022 „Über die Anwendung wirtschaftlicher Sondermaßnahmen in den Bereichen Finanzen sowie Brennstoffe und Energie im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen bestimmter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen“.[3] Präsidialerlass Nr. 126 vom 18. März 2022 „Über zusätzliche vorübergehende Maßnahmen wirtschaftlicher Art zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation im Bereich der Währungsregulierung“.