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Eine Meldung über eine kontrollierte ausländische Gesellschaft (CFC) muss auch im Zuge ihrer Liquidation eingereicht werden

Eine russische Steuerbehörde hat einen Bürger (Russischen Gebietsansässigen) wegen Nichtvorlage von Meldungen über kontrollierte ausländische Gesellschaften (CFC) verurteilt. Die Gerichte bestätigten die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldstrafe für jeden Verstoß gemäß Punkt 1 Artikel 129.6 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (StGB RF). Der Bürger versuchte daraufhin, die Verfassungsmäßigkeit einer Reihe von Bestimmungen des Steuergesetzbuches[1] anzufechten. Nach Ansicht des Klägers sind die angefochtenen Rechtsnormen nicht mit der russischen Verfassung vereinbar, da sie es einer natürlichen Person ermöglichen, als kontrollierende Person einer ausländischen Gesellschaft anerkannt zu werden, wenn sich diese in Liquidation befindet.

Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation nahm die Beschwerde nicht zur Prüfung an, da es in den angefochtenen Bestimmungen keine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers sah. In seiner Urteilsbegründung führte das russische Verfassungsgericht[2] aus:

„Das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation sieht für Steuerpflichtige, die als in der Russischen Föderation steuerlich ansässig anerkannt sind, die Verpflichtung vor, der Steuerbehörde kontrollierte ausländische Gesellschaften zu melden, deren kontrollierende Personen sie aufgrund objektiver Kriterien sind (insbesondere aufgrund der Höhe der Beteiligung). Der vorgesehene Rechtsmechanismus für solche Meldungen sowie das Verfahren zur Anerkennung der Steuerpflichtigen als kontrollierende Personen zielt darauf ab, der Steuerbehörde zuverlässige Informationen über die Beteiligung der Steuerpflichtigen an ausländischen Gesellschaften zu liefern und so die Umstände zu ermitteln, die sich auf die tatsächliche Höhe der Steuerschuld der als russischer Gebietsansässige anerkannten Steuerpflichtigen auswirken.

Liquidationsverfahren in Bezug auf eine CFC schließen das Entstehen von Steuerverbindlichkeiten der Person, die die Gesellschaft kontrolliert, gemäß den Anforderungen der russischen steuerliche Gesetzgebung nicht aus“.


[1] Punkte 1, 3 und 7 Artikel 25.13 und Punkte 1-3, 5-8 Artikel 25.14 des StGB RF
[2] Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr. 2207-O vom 28. September 2023