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Quellensteuer auf Einkommen aus Deutschland

Am 14. Februar hat der Rat für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland die Liste der Länder, die nicht mit der Europäischen Union zusammenarbeiten, aktualisiert. Die Russische Föderation wurde in diese Version der Liste aufgenommen.

Der Rat überarbeitet diese Liste zweimal im Jahr – jeweils im Februar und im Oktober.

Wird diese Liste vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gebilligt, gelten für die Länder auf dieser Liste ab dem 1. Januar 2024 zusätzliche Besteuerungs- und Quellensteuermaßnahmen (§ 9 und 10 StAbwG).

Dies bedeutet, dass bei folgenden Zahlungen zugunsten von Gebietsansässigen aus diesen Ländern eine Quellensteuer in Höhe von 15% einbehalten wird:
  • Erbringung von Dienstleistungen an in Deutschland ansässige Personen,
  • Handel mit Waren oder Dienstleistungen mit in Deutschland ansässigen Personen,
  • Vermietung oder Verkauf von Rechten, die im inländischen öffentlichen Register eingetragen sind,
  • Einkünfte aus Finanzbeziehungen mit in Deutschland ansässigen Personen.

Zur Quellensteuer kommt noch ein so genannter Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % hinzu, so dass sich auf die oben genannten Zahlungen ein Abzug von 15,825 % ergibt.

Wenn Sie Einkommensverträge mit Deutschland haben, empfehlen wir Ihnen, die Bedingungen für die Formulierung von Preisen und Zahlungen zu analysieren und die Verträge entsprechend zu ändern.