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Our column in the "Moskauer Deutsche Zeitung"

Ausschluss von ausländischen Holdinggesellschaften per Gerichtsbeschluss

Am 4. September 2023 trat das Gesetz Nr. 470-FZ über sogenannte „wirtschaftliche Ausnahmen“ in Kraft, die den Erwerb direkter Kontrolle durch russische Begünstigte und den Übergang wirtschaftlich bedeutender russischer Organisationen in die russische Gerichtsbarkeit erleichtern. Diese Ausnahmen zielen nicht auf eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Rechte und legitimen Interessen ausländischer Holdinggesellschaften, ihrer Gesellschafter (Aktionäre) und anderer Personen ab.

Unter einer „wirtschaftlich bedeutenden Organisation“ wird eine russische Kapitalgesellschaft verstanden, die für die Gewährleistung der wirtschaftlichen Souveränität und der wirtschaftlichen Sicherheit Russlands von erheblicher Bedeutung ist und sich auf einer entsprechenden, von der Regierung der Russischen Föderation gebilligten Liste befindet. Für die Aufnahme auf diese Liste gilt eine Reihe von Kriterien, die einzeln oder kumulativ angewandt werden. Dazu gehören Gesamteinnahmen einer solchen Kapitalgesellschaft und ihrer russländischen Personengruppe von über 75 Milliarden Rubel und ein Vermögen von über 150 Milliarden Rubel, eine Beschäftigtenzahl von über 4000 Menschen und im vorangegangenen Kalenderjahr an den russischen Staatshaushalt gezahlte Steuern (Gebühren) in Höhe von mindestens 10 Milliarden Rubel. Die Aufnahme auf die Liste erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums.

Eine ausländische Holdinggesellschaft ist eine ausländische juristische Person, die mit ausländischen Staaten verbunden ist, die „unfreundliche“ Handlungen gegen die Russische Föderation, russische juristische oder natürliche Personen begehen und die mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Anteile (Anteile am Satzungskapital) einer wirtschaftlich bedeutenden Organisation besitzt.

Ein Umstand für die Aussetzung der Gesellschaftsrechte einer ausländischen Holdinggesellschaft ist insbesondere die tatsächliche Beendigung der Leitung der wirtschaftlich bedeutenden Organisation durch ihre Leitungsgremien, was unter anderem durch öffentliche Erklärungen, die Beendigung wesentlicher Verträge oder die Versendung von Entlassungsmitteilungen an die Arbeitnehmer belegt werden kann.

Zuständig für Fälle, in denen die Aussetzung der Gesellschaftsrechte einer ausländischen Holdinggesellschaft behandelt wird, ist das Arbitragegericht des Moskauer Gebiets. Betreffende staatliche Stellen, andere Teilnehmer (Anteilseigner) und andere Leitungsgremien einer wirtschaftlich bedeutenden Organisation können sich an das Gericht wenden. Der Antrag unterliegt der Prüfung durch das Gericht binnen eines Monats. Die Aussetzung der Gesellschaftsrechte gilt für einen Zeitraum, der den 31. Dezember 2024 nicht überschreitet. Die gerichtliche Entscheidung ist sofort vollstreckbar, und ein Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung setzt deren Vollstreckung nicht aus.

Ab dem Datum des Gerichtsbeschlusses darf die ausländische Holdinggesellschaft nicht mehr an Sitzungen teilnehmen, abstimmen, Dividenden erhalten, über ihre Beteiligungsrechte verfügen und ihre sonstigen Gesellschaftsrechte ausüben. Anteile (Aktien) an einer ausländischen Holdinggesellschaft werden auf die wirtschaftlich bedeutendste Organisation übertragen. Die Registerbehörde muss die Übertragung eines Anteils an einer GmbH spätestens eine Woche nach dem Datum des Gerichtsbeschlusses in das einheitliche staatliche Register für juristische Personen eintragen. Russische Begünstigte sind verpflichtet, diese Anteile (Aktien) zu erwerben. Das Recht auf Erwerb kann auf eine gerichtlich geschaffene Kapitalgesellschaft übertragen werden. Der tatsächliche Wert des Anteils der Holdinggesellschaft wird nicht gezahlt, jedoch darf die ausländische Holdinggesellschaft einen Ausgleich zum Marktwert erhalten, jedoch allerdings nicht im vollen Umfang. Das Verfahren zur Bestimmung der Höhe und Zahlung eines solchen Ausgleichs in Geldform wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt. Das bedeutet, dass den ausländischen Holdinggesellschaften das Recht auf Austritt aus wirtschaftlich bedeutenden russischen Organisationen zu Marktbedingungen gewährt wird.

Nach Ablauf des Zeitraums der Aussetzung der Gesellschaftsrechte kann eine ausländische Holdinggesellschaft ihre nicht ausgeschütteten Aktien zurückfordern, sofern sie dafür keinen Ausgleich zum Marktwert erhalten hat. In diesem Fall ist sie auch berechtigt, die ausgeschütteten, aber nicht gezahlten Dividenden zurückzufordern.