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Genehmigung der Regierungskommission für Transaktionen mit geistigem Eigentum

Das Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation hat eine Änderung der Präsidialerlass Nr. 81 vom 1. März 2022 vorgeschlagen, mit der die Liste der Geschäfte mit „unfreundlichen“ Ausländern erweitert wird, die eine Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation erfordern.

Das Minpromtorg hält es für notwendig, ein Genehmigungsverfahren für Transaktionen einzuführen, bei denen es um die Veräußerung oder Verpfändung von ausschließlichen Rechten an einem Ergebnis einer geistigen Tätigkeit oder einem Individualisierungsmittel geht. Nach Angaben des Ministeriums wird diese Maßnahme „das Risiko unlauterer Praktiken bei der Rechtsdurchsetzung minimieren, ... und auch dazu beitragen, dem föderalen Haushalt zusätzliche Mittel zuzuführen", da der Begünstigte der Transaktion einen angemessenen Beitrag zahlen muss.

Momentan muss die Genehmigung der Regierungskommission eingeholt werden, wenn es um die Geschäfte mit Anteilen an russischen Gesellschaften sowie um die meisten Transaktionen mit Wertpapieren und Immobilien (mit einer Reihe von Ausnahmen) geht, wenn eine Transaktionspartei eine Person aus einem „unfreundlichen“ Land ist. Bisher wurde der freiwillige Beitrag zum Haushalt nur für Transaktionen mit Anteilen an russischen GmbHs festgelegt und beträgt 15 % des Marktwerts der Aktiva. Gleichzeitig wird die Bewertung der Anteile von einem unabhängigen Gutachter vorgenommen, und der Gutachterbericht unterliegt der Überprüfung durch eine Selbstregulierungsorganisation (sowohl der Gutachter als auch die SRO müssen aus den vom Finanzministerium empfohlenen Listen stammen).

Bisher galten für das geistige Eigentum nur die Einschränkungen, die im Präsidialerlass Nr. 322 vom 27. Mai 2022 festgelegt sind. In diesem Dokument wird das Verfahren für die Erfüllung von Verpflichtungen durch Gebietsansässige im Zusammenhang mit der Nutzung von Ergebnissen geistiger Tätigkeit und (oder) Individualisierungsmitteln festgelegt, deren Rechtsinhaber eine „unfreundliche“ Person ist. Wenn ein solcher Rechteinhaber die antirussischen Sanktionen öffentlich unterstützt, die Nutzung seines geistigen Eigentums in Russland aufgrund der Verhängung von Sanktionen untersagt oder die Produktion (Lieferung) von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen und (oder) die Durchführung von Arbeiten in Russland nach dem Beginn einer besonderen Militäroperation eingestellt, ausgesetzt oder erheblich eingeschränkt hat, leistet der Gebietsansässige Zahlungen im Rahmen von Lizenz- und Unterlizenzverträgen und anderen Verträgen über die Nutzung von geistigem Eigentum sowie Strafen daraus auf ein spezielles Typ-„O“ Rubelkonto, das bei einer russischen Bank auf den Namen eines „unfreundlichen“ Rechteinhabers eröffnet wurde. Die Überweisung von Geldern auf ein solches Konto wird als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch den Schuldner anerkannt, während für die Überweisung von Geldmitteln auf ein anderes, auch ausländisches, Konto des Rechtsinhabers dieser bei der Regierungskommission eine entsprechende Genehmigung beantragen muss. In einigen Fällen ist dieses Verfahren nicht anwendbar, z.B. wenn die Zahlungen aufgrund von Verträgen über die Nutzung von geistigem Eigentum:
  • 100 Tausend Rubel (oder den Gegenwert dieses Betrages in ausländischer Währung) nicht übersteigen und von einer russischen gebietsansässigen natürlichen Person geleistet werden, die geistiges Eigentum für persönliche (nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit verbundene) Zwecke nutzt;
  • an einen Rechteinhaber aus einem „unfreundlichen“ Staat erfolgen, der seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.