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Lockerungen der Regeln für die Erteilung von Genehmigungen durch die Regierungskommission

Am 23. Januar 2024 traten Änderungen[1] der Regeln für die Erteilung von Genehmigungen durch die Regierungskommission für Transaktionen (Operationen) (im Folgenden „Genehmigungsregeln der Regierungskommission“) in Kraft.

Die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln für die Erteilung von Genehmigungen durch die Regierungskommission wurden in Absatz 5(1) um eine Liste zusätzlicher Dokumente ergänzt, die dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung beizufügen sind, nämlich:
  • ein Bericht über eine unabhängige Bewertung des Marktwerts von veräußerten Wertpapieren russischer juristischer Personen und (oder) von Anteilen am Stammkapital russischer juristischer Personen, der von einem Gutachter aus der von der Regierungskommission empfohlenen Liste erstellt wurde;
  • die wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) und ihre Zielwerte (falls vorhanden) für Käufer (Erwerber).

Diese Ergänzungen sind jedoch nicht neu, da die Vorschrift über die Vorlage eines solchen Bewertungsberichts und der wichtigsten Leistungsindikatoren bereits zuvor in den Protokollen der Regierungskommission festgelegt und in der Praxis angewandt wurde.

Neu ist jedoch, dass dieser Absatz 5(1) nicht gilt für:
  • gruppeninterne Transaktionen, d.h. Transaktionen zwischen Personen, die gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation über den Wettbewerbsschutz zu einer Personengruppe gehören;
  • Transaktionen zwischen Personen, die mit sog. „unfreundlichen“ Staaten verbunden sind.

Die Regeln für die Erteilung von Genehmigungen durch die Regierungskommission wurden auch durch Bestimmungen über die Überwachung der Erreichung der wichtigsten Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators – KPIs) durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ergänzt, über die die Antragsteller die Genehmigungen beantragen.


[1] Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 22.01.2024 Nr. 40 „Über die Änderung der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 6. März 2022 Nr. 295”.