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Gesetzentwurf zur Bestimmung des Anteilswertes bei Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters

Medienberichten zufolge hat das russische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine aktualisierte Fassung des im letzten Jahr vorgelegten Gesetzentwurfs zur Bestimmung des Wertes des Anteils von aus der GmbH ausscheidenden Gesellschaftern erarbeitet. Derzeit erhält ein Gesellschafter beim Ausscheiden aus einer GmbH eine Zahlung auf der Grundlage des von der Gesellschaft ermittelten Buchwerts des Reinvermögens, der in der Regel dem Marktwert des Anteils nicht entspricht. Der bestehende Mechanismus führt häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, und die vom Ministerium vorgeschlagenen Änderungen dürften die Zahl solcher Streitigkeiten verringern.

Das Dokument sieht vor, dass das Unternehmen den Marktwert des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters auf dessen Initiative und Kosten ermittelt. Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage dieser Bewertung, und wenn der ausscheidende Gesellschafter mit der Bewertung nicht einverstanden ist, ist er berechtigt, diese vor Gericht anzufechten.

Die Bewertung kann auch von den Gläubigern der GmbH veranlasst werden, falls das Gericht den Anteil zwangsvollstreckt, sowie von anderen Personen, z. B. Erben, an die der Anteilswert des gestorbenen Gesellschafters auszuzahlen ist.

Zwar liegt es im Interesse der ausscheidenden Gesellschafter, den Marktwert des Anteils und nicht den Buchwert zu erhalten, doch kann die Auszahlung für Gesellschaften mit geringen Aktiva zu einer erheblichen Belastung werden. Es ist auch fraglich, ob das Unternehmen das Recht hat, selbständig (auch teure) Gutachter auszuwählen, da die Verpflichtung zur Bezahlung ihrer Dienste beim ausscheidenden Gesellschafter liegt.