Nachrichten

Verbot der Beschlagnahme von Aktiva auf „C“- und „I“- Type Konten wird eingeführt

Am 3. Januar 2024 traten Änderungen in Kraft, die die Zwangsvollstreckung in Vollstreckungstitel, die Beschlagnahme und andere vorläufige Maßnahmen in Bezug auf Gelder und Wertpapiere auf Konten des „C“-Typs verbieten. Ähnliche Maßnahmen wurden in Bezug auf Aktiva auf Bankkonten des Typs „I“ ergriffen[1].

„C“-Type Konten wurden eingeführt, um als Reaktion auf das Einfrieren der Devisenreserven russischer natürlicher und juristischer Personen den unkontrollierten Abzug von Geldern „unfreundlicher“ Gebietsfremder zu verhindern. Durch die Verwendung von „C“-Type Konten wird der Abzug von Geldern und Aktiva auf die Liste der kontrollierten Transaktionen beschränkt. Somit haben Gebietsfremde keine Möglichkeit, Gelder aus Russland abzuheben, die wiederum im Lande eingefroren bleiben.

Konten des Typs „I“ werden von Gebietsfremden in Russland für Investitionen und Reinvestitionen genutzt und ermöglichen derzeit die Entschädigung russischer Anleger für in ausländischen Verwahrungsstellen eingefrorene Aktiva.

Trotz der Tatsache, dass es bis heute keine positive Praxis der erfolgreichen Beschlagnahme von Aktiva auf diesen Konten gibt, hat der Gesetzgeber jede Möglichkeit der Rücknahme von Vermögenswerten unterbunden, auch durch positive Entscheidungen westlicher Gerichte. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der oben genannten Maßnahme auch ein Mechanismus zur Realisierung der gegenseitigen Entsperrung von Aktiva entwickelt werden soll.


[1] Das Verbot wird durch den Präsidialerlass Nr. 8 vom 3. Januar 2024 „Über die Änderung des Präsidialerlasses Nr. 95 vom 5. März 2022 „Über das zeitweilige Verfahren der Vollstreckung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ und den Präsidialerlass Nr. 665 vom 9. September 2023 „Über das zeitweilige Verfahren der Vollstreckung von staatlichen Schuldverpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber Gebietsansässigen und ausländischen Gläubigern, die in staatlichen Wertpapieren ausgedrückt sind, deren Nennwert in ausländischer Währung angegeben ist, und anderen Verpflichtungen auf ausländische Wertpapiere“ festgelegt.