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Russisches Gericht hat die Verhandlung eines Streits mit der Deutschen Bank im Ausland untersagt

Im Streit um die Forderung der Sberbank gegen die DEUTSCHE BANK AG hat sich das Moskauer Arbitragegericht auf die Seite des Klägers gestellt und nicht nur dem Antrag auf Rückforderung von Geldern stattgegeben, sondern auch seine ausschließliche Zuständigkeit für den Rechtsstreit anerkannt.

Sberbank hat eine Klage auf Rückerstattung von EUR 7.224.534,89 und Zinsen von der Deutschen Bank AG erhoben.

Am 10. März 2022 teilte die Deutsche Bank AG der Klägerin die Schließung ihres Korrespondenzkontos mit. Trotz der Schließung des Kontos überwies die Beklagte den auf dem Konto befindlichen Betrag nicht an die Klägerin und berief sich dabei auf die EU-Verordnung Nr. 269/2014, die es der Beklagten untersagt, die Gelder an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass sie dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet sei, die Gelder zurückzuzahlen, und dass der Kläger kein Recht habe, sie einzufordern.

Der Fall wurde dadurch erschwert, dass alle Fragen, die sich aus der Nutzung des Kontos und/oder des Services ergaben, dem deutschen Recht unterlagen. Die Vereinbarung schränkte jedoch nicht das Recht einer der Parteien ein, die andere Partei vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen.

Da die von der Europäischen Union gegen die Sberbank und russische juristische Personen verhängten restriktiven Maßnahmen die Grundlage des Rechtsstreits bildeten, wandte das Gericht Artikel 248.1 der Arbitrageprozessordnung der Russischen Föderation an, der die ausschließliche Zuständigkeit russischer Arbitragegerichte für die oben genannten Streitigkeiten festlegt. Gemäß diesem Artikel ist der Kläger berechtigt, das Arbitragegericht des Subjekts der Russischen Föderation an seinem Sitz oder Wohnsitz anzurufen, wenn der Grund für die Streitigkeiten restriktive Maßnahmen eines ausländischen Staates ist.

Damit schützte das Gericht die Rechte und legitimen Interessen der russischen Organisation, die restriktiven Maßnahmen unterworfen war, die ihr faktisch die Möglichkeit nahmen, ihre Rechte vor einem Gericht außerhalb der Russischen Föderation zu verteidigen.

Bemerkenswert hat das Gericht, nachdem es keine berechtigten Gründe für die Nichterfüllung der Forderungen des Klägers festgestellt hatte, dennoch den Einwänden der Deutschen Bank bezüglich der fehlerhaften Berechnung der Zinsen zugestimmt und die vom Kläger geforderte Vertragsstrafe von EUR 308.199,09 auf EUR 188.409,30 reduziert.

Quelle: Entscheidung des Moskauer Arbitragegerichts vom 23.06.2023 im Fall Nr. A40-84574/2023-83-488