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Neue Sonderliste von Offshore-Jurisdiktionen für 2024–2026

Gemäß Artikel 4 des föderalen Gesetzes Nr. 595-FZ vom 19. Dezember 2023 genehmigte das Finanzministerium am 27. April 2024 eine neue Sonderliste von Staaten und Gebieten, die eine bevorzugte steuerliche Behandlung gewähren und (oder) keine Offenlegung und Bereitstellung von Informationen bei Finanztransaktionen vorsehen (Offshore-Zonen).

Der Erlass des Finanzministeriums (Erlass vom 28. März 2024, Nr. 35n) erstreckt sich auf Beziehungen, die ab dem 1. Januar 2024 entstanden sind, und sollte für die Steuerzeiträume von 2024 bis 2026 angewendet werden.

Die neue Liste umfasst nur 40 Länder und ist damit fast doppelt so lang wie die vom Finanzministerium im Juni 2023 genehmigte Liste. So sind alle Länder der Europäischen Union, Australien, Kanada, die Republik Zypern, das Vereinigte Königreich und Nordirland, die Vereinigten Staaten, Taiwan (China), die Ukraine und Japan von der Liste ausgeschlossen worden.

Die neue Liste sollte angewendet werden:
  • für die Befreiung von der Besteuerung des Gewinns kontrollierter ausländischer Gesellschaften (Controlled Foreign Corporations, CFCs) gemäß Absatz 3, Punkt 7, Artikel 25.13-1 StGB RF;
  • für die Berichtigung des Gewinns von CFCs gemäß Unterpunkt 3, Punkt 1.2, Art. 25.15 StGB RF;
  • für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer nach Abs. 3 Unterpunkt 11 Punkt 1 Art. 251 StGB RF;
  • für die Anwendung des Gewinnsteuersatzes gemäß Unterpunkt 1 oder 1.1 Punkt 3 Art. 284 StGB RF.