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Verbot der Rückerstattung der vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlungen

Wenn der Vorschuss vor der Verhängung der Sanktionen erhalten wurde, jedoch die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist, verstößt die Rückzahlung eines solchen Vorschusses gegen die EU-Sanktionsverordnung, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz klargestellt.

Das Ministerium wies auf das Verbot der Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen. Vor diesem Hintergrund ist die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung zu versetzen, rechtlich unzulässig. Das gilt entsprechend auch für Zahlungsansprüche aus Anzahlungsgarantien (oder die darauf bezogenen Rückgarantien), was sich aus dem Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten ergibt.

Zuvor hatte das Ministerium die Rückerstattung von Vorauszahlungen erlaubt, aber nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitseinheit der EU-Kommission hat seine Meinung geändert.

Quelle: BMWK - Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen