Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 389-FZ vom 31. Juli 2023 wurde eine Reihe von Änderungen am russischen Steuergesetzbuch vorgenommen.
Infolgedessen wurde die lang erwartete Vergünstigung für den Erlass ausländischer Schulden verlängert. Die Geltungsdauer der Einkommensteuerbefreiung im Falle eines Schuldenerlasses durch einen ausländischen Gläubiger wurde bis Ende 2023 verlängert[1].
Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2022 das Recht, Einkünfte aus dem Erlass von Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag (Kreditvertrag), dessen Darlehensgeber (Gläubiger) zum 1. März 2022 eine ausländische Organisation (ein ausländischer Bürger) war, steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Verträge über den Verkauf von Aktien und Anteilen an russischen Organisationen wurden in die Liste der Verpflichtungen aufgenommen, für die die Gewinnbefreiung unter bestimmten Bedingungen gilt: der Vertrag wurde nach dem 1. März 2022 geschlossen; der Verkäufer ist eine ausländische Person; die Entscheidung über den Schuldenerlass wurde vor dem 31. Dezember 2023 getroffen.
[1] Unterpunkt 21.5, Punkt 1, Artikel 251, Unterpunkt 2.1, Punkt 1, Artikel 268 des russischen Steuergesetzbuches
Infolgedessen wurde die lang erwartete Vergünstigung für den Erlass ausländischer Schulden verlängert. Die Geltungsdauer der Einkommensteuerbefreiung im Falle eines Schuldenerlasses durch einen ausländischen Gläubiger wurde bis Ende 2023 verlängert[1].
Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2022 das Recht, Einkünfte aus dem Erlass von Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag (Kreditvertrag), dessen Darlehensgeber (Gläubiger) zum 1. März 2022 eine ausländische Organisation (ein ausländischer Bürger) war, steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Verträge über den Verkauf von Aktien und Anteilen an russischen Organisationen wurden in die Liste der Verpflichtungen aufgenommen, für die die Gewinnbefreiung unter bestimmten Bedingungen gilt: der Vertrag wurde nach dem 1. März 2022 geschlossen; der Verkäufer ist eine ausländische Person; die Entscheidung über den Schuldenerlass wurde vor dem 31. Dezember 2023 getroffen.
[1] Unterpunkt 21.5, Punkt 1, Artikel 251, Unterpunkt 2.1, Punkt 1, Artikel 268 des russischen Steuergesetzbuches