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Our column in the "Moskauer Deutsche Zeitung"

Wiederholte Verlängerung der Liquidationsfrist, um die Genehmigung der Regierungskommission und des Finanzministeriums Russlands einzuholen

In der gegenwärtigen schwierigen Wirtschaftslage haben einige ausländische Unternehmen beschlossen, ihre Tochtergesellschaften in Russland zu liquidieren, sind aber oft nicht in der Lage, den Prozess innerhalb der gesetzlichen Fristen abzuschließen.

Gemäß Punkt 6 Artikel 57 des Föderalen Gesetzes vom 8. Februar 1998 Nr. 14-FZ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ darf die Liquidationsfrist für GmbHs ein Jahr ab dem Datum des Liquidationsbeschlusses nicht überschreiten. Kann die Liquidation nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, kann sie von einem Gericht verlängert werden, jedoch nicht länger als sechs Monate. Gleichzeitig sind die Gerichte und Steuerbehörden der Ansicht, dass, wenn die Frist für die Liquidation einer Gesellschaft bereits von einem Gericht verlängert wurde, das Gesetz keine weitere Verlängerung der Frist durch ein Gericht vorsieht.

Das Problem besteht jedoch darin, dass einige Handlungen im Liquidationsprozess unter die Verbote und Beschränkungen fallen, die durch besondere wirtschaftliche Maßnahmen festgelegt sind, und besondere Genehmigungen erfordern, wodurch sich die Liquidationsfrist erheblich verlängert und aus objektiven Gründen nicht eingehalten werden kann. So bedürfen z.B. gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 8. September 2022 Nr. 618 Geschäfte und Operationen, die direkt oder indirekt zur Beendigung der Eigentumsrechte an Anteilen am Stammkapital von russischen GmbHs führen, der Genehmigung der Unterkommission der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen. Darüber hinaus bedürfen gemäß Punkt 3 des Erlasses des russischen Präsidenten Nr. 737 vom 15. Oktober 2022 Zahlungen von Geldmitteln ins Ausland in Höhe von mehr als RUB 10 Mio. pro Kalendermonat im Zusammenhang mit der Liquidation an die Gesellschafter, die Gebietsansässigen der sog. „unfreundlichen“ Staaten sind, der Genehmigung des russischen Finanzministeriums in Abstimmung mit der Zentralbank.

In einem aktuellen Fall hat sich das Arbitragegericht der Region Kamtschatka auf die Seite einer russischen Gesellschaft gestellt und deren Antrag auf eine zweite Verlängerung der Frist für die freiwillige Liquidation stattgegeben.

Im Mai 2022 beschlossen die ausländischen Gesellschafter des russischen Unternehmens dessen freiwillige Liquidation. Nach Abschluss der Gläubigerbefriedigung und der Erstellung der vorläufigen Liquidationsbilanz strebten der Liquidator und die Gesellschafter an, die verbleibenden Gelder an die in Singapur ansässigen Gesellschafter zu verteilen. Die Bank verweigerte jedoch die Überweisung der Geldmittel unter Berufung auf die Punkte 2-9 des Präsidialerlasses Nr. 95 vom 5. März 2022. Beschränkungen gelten für Zahlungen zugunsten von Personen aus „unfreundlichen“ Staaten in Höhe von mehr als RUB 10 Mio. pro Kalendermonat, auch im Zusammenhang mit der Liquidation. Der Transfer von Geldern ist in einem solchen Fall nur nach vorheriger Genehmigung durch das Finanzministerium der Russischen Föderation in Abstimmung mit der Zentralbank möglich.

Im Mai 2023 hat die Gesellschaft bereits die Genehmigung der Unterkommission der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen zur Durchführung von Transaktionen erhalten, die zur Beendigung des Eigentums an Anteilen am Stammkapital infolge der freiwilligen Liquidation der Gesellschaft führen. Die Einholung einer weiteren Genehmigung des Finanzministeriums und die Koordinierung der Zahlungen mit der Zentralbank Russlands erfordern jedoch zusätzliche Zeit.

Obwohl die Liquidationsfrist bereits gerichtlich verlängert worden war, gab das Gericht dem Antrag der Gesellschaft statt und stimmte einer Verlängerung der Liquidationsfrist bis zum Ende des Jahres zu, da die Gesellschaft aufgrund des langwierigen Verfahrens zur Abstimmung der Auszahlung von Geldern an ausländische Gesellschafter keine objektive Möglichkeit hatte, die Liquidation abzuschließen.