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Änderung der Position der Bank von Russland zur Aufrechnung mit „unfreundlichen“ Nicht-Ansässigen

Mit Schreiben Nr. 08-12-4/8271 vom 31. August 2023 änderte die Bank von Russland ihre Position zur Zulässigkeit der Aufrechnung von Gegenforderungen zwischen russischen Ansässigen und ausländischen Gläubigern aus „unfreundlichen“ Staaten gemäß dem Präsidialerlass Nr. 95 vom 5. März 2022 für einen Betrag von mehr als RUB 10 Mio. oder dem Gegenwert dieses Betrags in ausländischer Währung pro Kalendermonat.

In dieser geänderten Position hält es die Bank von Russland für unzulässig, das durch diesen Erlass Nr. 95 festgelegte Verfahren durch Aufrechnung zu umgehen, und zwar unter Berücksichtigung der Zwecke, zu denen der Erlass Nr. 95 erlassen wurde, und der Rechtsfolgen, die für die Erfüllung von Verpflichtungen und die Aufrechnung von Gegenforderungen gleich sind und die in der Beendigung solcher Verpflichtungen zum Ausdruck kommen. Dementsprechend bedarf die Beendigung von Verpflichtungen in einer von der Erfüllung von Verpflichtungen abweichenden Weise der Genehmigung durch die Zentralbank oder das Finanzministerium der Russischen Föderation in Abstimmung mit der Bank von Russland.

Der Präsidialerlass Nr. 95 vom 5. März 2022 schränkt die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen von russischen Ansässigen gegenüber „unfreundlichen“ Nicht-Ansässigen in Höhe von mehr als RUB 10 Mio. pro Kalendermonat ein, indem er eine Sonderregelung für Zahlungen auf das Konto „C“-Typs oder eine zulässige Regelung mit Genehmigung der Unterkommission der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen beim Finanzministerium Russlands in Abstimmung mit der Zentralbank oder mit Genehmigung der Bank von Russland einführt. Die Beschränkung umfasst die Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die Zahlung von Dividenden von Aktiengesellschaften und die Gewinnausschüttung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (in Verbindung mit dem Präsidialerlass Nr. 254 vom 4. Mai 2022) sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus Finanzinstrumenten.

Zuvor ließ die Bank von Russland die Aufrechnung von Gegenforderungen für Verpflichtungen gemäß dem Präsidialerlass Nr. 95 vom 5. März 2022 als Methode zur Beendigung von Verpflichtungen ohne Genehmigung zu. Dieser Standpunkt wurde in Absatz 1.9. der offiziellen Erläuterungen der Bank von Russland vom 18. März 2022 Nr. 2-OR dargelegt.