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Der Euro ist verboten

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde kürzlich ein Fall der illegalen Einfuhr vom Euro-Bargeld nach Russland verhandelt [1].

Ein kirgisischer Staatsangehöriger flog von Frankfurt am Main über Istanbul und Moskau zur medizinischen Behandlung nach Kaliningrad. Zu diesem Zweck führte er 11.000 Euro in bar mit sich. Bei der Zollkontrolle am Flughafen wurde fast der gesamte Geld sichergestellt, so dass nur 500 Euro für seinen persönlichen Bedarf übrigblieben.

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Zollamts und erklärte, dass die Ausnahmeregelung, nach der das Bargeld für den persönlichen Bedarf nach Russland eingeführt werden darf, eng auszulegen ist und ausschließlich Geldmittel für den Transportweg und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels nach dem durchschnittlichen Standard erfasst, so dass ein Betrag in Höhe von 500 Euro ausreichend ist. Das Geld für medizinische Behandlungen gehört nicht zum persönlichen Bedarf. Neben der Einziehung der Geldmittel wurde der Angeklagte auch zu einer Geldstrafe von 4.500 Euro verurteilt.

Zur Erinnerung, ist die Ausfuhr vom Euro-Bargeld aus der Europäischen Union in die Russische Föderation derzeit verboten. Ausgenommen ist das Geld für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen [2].

Die EU-Gesetzgebung regelt jedoch nicht die Höhe der für die Ausfuhr zulässigen Geldbeträge. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes sind der Eigenbedarf und seine Höheim Zweifel an der EU-Außengrenze plausibel nachzuweisen (z.B. anhand von Hotelbuchungen). Vor allem polnische und litauische Grenzbeamte kontrollieren dies beim Übertritt nach Kaliningrad bisweilen genau, wenn auch nicht systematisch. So haben die litauischen Grenzschutzbeamten vor einiger Zeit die Ausfuhr von Euro nach Russland auf 60 Euro pro Person beschränkt.

[1] Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2023, Aktenzeichen 943 Ds 7140 Js 235012/22; Keine Ausnahme vom Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland für geplante medizinische Behandlungen | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen

[2] Art. 5i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014