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Die Regierungskommission wird dem russischen Präsidenten Empfehlungen zum Abschluss von Geschäften geben

Am 26. Februar 2024 wurde der Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 520 vom 5. August 2022 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Finanz- und Brennstoff- und Energiesektor im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen bestimmter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen“ geändert.

Der Erlass Nr. 520 legt ein allgemeines Verbot von Transaktionen (Geschäften) fest, die die Begründung, Änderung, Beendigung oder Belastung von Rechten zum Besitz, zur Nutzung und Veräußerung von Wertpapieren, Anteilen (Einlagen) am Stammkapital russischer Gesellschaften sowie von Rechten und Pflichten aus Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Produktionsmitteln, Vereinbarungen über gemeinsame Aktivitäten oder anderen Vereinbarungen, auf deren Grundlage Investitionsprojekte im Russland durchgeführt werden, zur Folge haben. Diese Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines besonderen Beschlusses des russischen Präsidenten getätigt werden.

Dieses Verbot gilt für Geschäfte mit Aktien, Anteilen am Stammkapital strategischer Gesellschaften, Unternehmen des Brennstoff- und Energiekomplexes, Kreditorganisationen, Rechten und Pflichten der Teilnehmer an Production Sharing Agreements für das Projekt Sachalin-1 und die Ölförderung auf dem Charyaga-Feld sowie einer Reihe anderer Unternehmen, die sich im Besitz ausländischer Personen aus sog. „unfreundlichen“ Staaten befinden.

Gemäß den Änderungen wird die Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen die Zweckmäßigkeit der oben genannten Transaktionen prüfen und eine begründete Empfehlung über die (Un)Zweckmäßigkeit solcher Geschäfte ausarbeiten. Wenn die Transaktionen Finanzorganisationen betreffen, ist die vorherige Zustimmung der Zentralbank der Russischen Föderation für die Ausarbeitung einer begründeten Empfehlung erforderlich.

Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass ein besonderer Beschluss des russischen Präsidenten ohne Berücksichtigung der Empfehlung der Regierungskommission gefasst werden kann.