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Lockerungen der Devisenkontrollvorschriften für Außenhandelsverträge

Russische Gesellschaften, die im Außenhandel tätig sind, müssen der Bank jetzt keine Dokumente für Geschäfte mit ausländischen Partnern vorlegen, wenn der Preis eines solchen Geschäfts RUB 1 Mio. nicht übersteigt. Zuvor lag diese Grenze bei RUB 600.000.

Diese Änderungen sind in der Anweisung Nr. 6663-U der Bank Russlands vom 09.01.2024 (im Folgenden „Anweisung“) festgelegt und treten am 1. April 2024 in Kraft.

Die Verpflichtung der Gesellschaften, Versand-, Liefer- und andere Dokumente, die den Warenverkehr innerhalb der EAWU bestätigen, an die zugelassenen Banken zu senden, wird ebenfalls abgeschafft - der Föderale Zolldienst wird diese Informationen mit den Banken unabhängig in elektronischer Form austauschen.

Darüber hinaus wird das Recht der Unternehmen festgelegt, Außenhandelsverträge über jede zugelassene Bank abzuwickeln, nicht nur über die Bank, bei der sie angemeldet sind.

Die Anweisung definiert auch die Besonderheiten der Einreichung von Unterlagen über Transaktionen mit ausländischen Geschäftspartnern in bar bei der Bank und die Erstellung von Berichten über solche Transaktionen und erweitert die Zusammensetzung der Informationen, die in den Bankkontrollberichten enthalten sind - all dies zielt auf eine effektivere Überwachung und Buchführung bei Währungstransaktionen ab.[1]


[1] Die Information der Zentralbank der Russischen Föderation vom 27. März 2024