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Vereinfachte Liquidation von KMU

Ab dem 1. Juli 2023 kann die freiwillige Liquidation von KMU in vereinfachter Form durchgeführt werden, indem die Gesellschafter einen Antrag einreichen. Damit wird bestätigt, dass die Abrechnungen mit den Gläubigern abgeschlossen sind, die entlassenen Arbeitnehmer alle fälligen Zahlungen erhalten haben und die Gesellschaft spätestens einen Werktag vor der Löschung aus dem Einheitlichen Staatlichen Register der juristischen Personen (EGRUL) die erforderlichen Abschlüsse vorgelegt hat. Die vereinfachte Liquidation wird den Zeit- und Kostenaufwand für KMU im Zusammenhang mit dem Liquidationsverfahren erheblich verringern. Darüber hinaus werden negative Folgen für die Gesellschafter vermieden, die das Unternehmen verlassen, ohne einen Jahresabschluss vorzulegen oder sich einem gesetzlich vorgeschriebenen komplexen und dauerhaften Liquidationsverfahren zu unterziehen.

Firmen die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens liquidiert werden können, sollen:

  • in das KMU-Register aufgenommen sind;
  • keine unzuverlässigen Informationen im EGRUL aufweisen;
  • keine Mehrwertsteuer zahlen oder von der Berechnung und Zahlung der MwSt. befreit sind;
  • ihre Abrechnungen mit Gläubigern und Arbeitnehmern beglichen haben;
  • alle Steuerschulden und andere obligatorische Zahlungen an den Haushalt beglichen haben;
  • keine Immobilien oder Fahrzeuge besitzen;
  • sich nicht in einem Liquidations-, Reorganisations- oder Konkursverfahren oder in einem Verfahren zum Ausschluss aus dem EGRUL durch eine Entscheidung der Registrierungsbehörde befinden.

Innerhalb von 5 Tagen nach Einreichung des Antrags prüft der Föderale Steuerdienst, ob die Gesellschaft Hindernisse für eine vereinfachte Liquidation hat und veröffentlicht die Entscheidung über die bevorstehende Liquidation im Staatlichen Registerblatt. Innerhalb der nächsten 3 Monate können Personen, die Einwände gegen die Beendigung der Tätigkeit der Firma haben, dies erklären. Werden Einwände erhoben, ist die Gesellschaft verpflichtet, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren der freiwilligen Liquidation in vollem Umfang selbst durchzuführen. Gibt es keine Einwände, wird die Gesellschaft aus dem EGRUL ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss können Gläubiger oder andere Betroffene, deren Rechte durch diesen Akt verletzt werden, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen, Einspruch erheben.