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Einführung eines befristetes zulässiges Verfahren für die Durchführung von Geschäften, die den Erwerb von ausschließlichen Rechten von Rechteinhabern aus „unfreundlichen“ Staaten zum Gegenstand haben

Mit der am 20. Mai 2024 in Kraft getretenen Verordnung[1] des Präsidenten der Russischen Föderation wurde ein befristetes zulässiges Verfahren für Geschäfte, die die Veräußerung von ausschließlichen Rechten an Ergebnissen geistiger Tätigkeit oder an Individualisierungsmitteln sowie die Erfüllung (Vollstreckung) von Geldverpflichtungen aus solchen Geschäften zum Gegenstand haben, zwischen in Russland ansässigen Erwerbern und Personen, die mit „unfreundlichen“ Staaten verbunden sind, eingeführt.

Die Genehmigungen für solche Geschäfte werden von der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation auf Antrag des Rechteinhabers, des Erwerbers oder ihrer Vertreter erteilt.

Eine solche Genehmigung kann unter anderem eine Bedingung für die Überweisung von Geldmitteln auf ein Sonderkonto des Typs „O“ in Rubel enthalten, das für die Begleichung von Geldverpflichtungen gegenüber Rechteinhabern, ausländischen Gläubigern und von ihnen kontrollierten Personen bestimmt ist. Die Überweisung von Geldmitteln auf das Sonderkonto des Typs „O“ wird als ordnungsgemäße Erfüllung von Geldverpflichtungen anerkannt.

Ein spezielles „O“-Konto wird vom Erwerber im Namen des Rechteinhabers und in einigen Fällen im Namen eines ausländischen Gläubigers oder einer von ihm kontrollierten Person eröffnet.

Überweisungen auf ein Bank- oder sonstiges Konto des Rechteinhabers, eines ausländischen Gläubigers oder einer von ihm kontrollierten Person, einschließlich eines Bankkontos bei einer Bank außerhalb Russlands, dürfen nur mit Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen vorgenommen werden.

Die russische Regierung muss die Regeln für die Erteilung solcher Genehmigungen noch genehmigen.

Der Erlass sieht auch eine Reihe von Ausnahmen vor.


[1] Präsidialerlass Nr. 430 vom 20.05.2024 „Über das befristete Verfahren zum Erwerb von ausschließlichen Rechten bestimmter Rechtsinhaber und zur Vollstreckung von Geldforderungen an bestimmte ausländische Gläubiger und von ihnen kontrollierte Personen“.