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Besonderes Verfahren für Transaktionen mit Aktien und Anteilen bestimmter Gesellschaften

Am 29. März 2024 wurde die russische Antisanktionsgesetzgebung durch einen neuen Präsidialerlass Nr. 221 „Über das besondere Verfahren für die Durchführung bestimmter Arten von Geschäften (Operationen) mit Aktien (Anteilen am Stammkapital) bestimmter Wirtschaftsunternehmen“ („Erlass Nr. 121“) ergänzt. Die Liste der vom Erlass Nr. 121 betroffenen Gesellschaften wird nicht veröffentlicht, und die Angaben in Punkten 1 und 2, die ein besonderes Verfahren für bestimmte Arten von Geschäften mit Anteilen an bestimmten Wirtschaftsunternehmen festlegen, sind nur für den amtlichen Gebrauch bestimmt.

Die Gesellschaften, die direkt dem Erlass Nr. 121 unterliegen, sowie die von ihnen kontrollierten Unternehmen sind von der Pflicht zur Offenlegung bzw. Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen der russischen Gesetzgebung ausgenommen. Russische juristische Personen, die Aktien bzw. Anteile an diesen Gesellschaften erworben haben, sind ebenfalls nicht zur Offenlegung oder Bereitstellung von Informationen verpflichtet. Sie sind lediglich verpflichtet, den föderalen Exekutivbehörden und anderen Personen, die zur Entgegennahme solcher Informationen befugt sind, die entsprechende Mitteilung zu übermitteln und diese Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörden bereitzustellen.