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Our column in the "Moskauer Deutsche Zeitung"

Folgen einer fehlenden Genehmigung der Regierungskommission

Die Rechtslandschaft für ausländische Unternehmen in Russland wird inzwischen von sogenannten Anti-Krisen- bzw. Gegensanktionsmassnahmen beherrscht. Ziel dieser Regelungen ist es, die negativen Auswirkungen der westlichen Sanktionen abzumildern und den Kapitalabfluss aus dem Land zu regulieren.

Zu den wirtschaftlichen Sondermassnahmen gehören u.a. die Einholung von Genehmigungen der russischen Zentralbank und der Unterkommission der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen (Unterkommission) für bestimmte Transaktionen. Solche Genehmigungen werden auf individuellen Antrag für bestimmte Geschäfte erteilt oder können an alle oder spezielle Gruppen von Deviseninländern gerichtet sein.

Im Allgemeinen beziehen sich die Genehmigungen auf Devisentransaktionen sowie auf Geschäfte von Devisenansässigen mit Personen aus sog. „unfreundlichen“ Staaten mit Immobilien, Wertpapieren, Darlehen und Krediten, Aktien und Anteilen an russischen Gesellschaften. Gleichzeitig wurde in den Präsidentenerlässen sowie in den Beschlüssen der Zentralbank und der Unterkommission eine Reihe von Ausnahmen festgelegt, nach denen eine Genehmigung nicht erforderlich ist, und zwar in Abhängigkeit von den an der Transaktion beteiligten Parteien (natürliche oder juristische Personen), der Gegenleistung, der Währung, dem Abwicklungsverfahren, dem Standort des Transaktionsgegenstands usw.

In diesem Jahr hat sich bereits eine Rechtsprechung im Zusammenhang mit solchen Genehmigungen der Unterkommission herausgebildet. Die meisten Gerichtsverfahren beziehen sich auf Immobiliengeschäfte und die Anfechtung der Ablehnung einer Eintragung der Eigentumsübertragung durch das russische Grundbuchamt Rosreestr. Dies kann zum einen dadurch erklärt werden, dass durch die Präsidentenerlässe und die Beschlüsse der Unterkommission viele Ausnahmen von den genehmigungspflichtigen Immobiliengeschäften festgelegt sind. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Ablehnung prüfen die Gerichte, ob die Transaktion unter eine der Ausnahmen fällt. So sind z.B. aus dem Genehmigungsverfahren Immobiliengeschäfte mit russischen Gesellschaften (Verkäufer), die unter Kontrolle von „unfreundlichen“ Ausländern stehen, ausgeschlossen, wenn der Verkauf in Form eines Insolvenzverfahrens stattfindet oder wenn der Verkäufer als Bauherr handelt. Des Weiteren ist der Erwerb von Immobilienobjekten durch „unfreundliche“ Ausländer und deren Tochtergesellschaften ohne Weiteres erlaubt und eine Ablehnung durch Rosreestr ist somit rechtswidrig. Wenn aber der Verkäufer des Immobilienobjekts einen „unfreundlichen“ Gesellschafter hat, der mehr als 25 % am Stammkapital besitzt, muss eine Genehmigung der Unterkommission eingeholt werden. In diesem Fall wird die Eintragungsverweigerung für rechtmäßig erklärt. Wenn die Veräußerung an eine russische (natürliche) Person unentgeltlich erfolgt, ist dies ohne eine Genehmigung erlaubt. Die Ablehnung von Rosreestr kann somit angefochten werden.

Es ist also zu beachten, dass russische Tochtergesellschaften von Unternehmen aus „unfreundlichen“ Staaten ebenfalls als „unfreundliche“ Personen gelten, so dass Geschäfte zwischen zwei in Russland ansässigen Personen, von denen eine von einem „unfreundlichen“ Eigentümer kontrolliert wird, mit einigen Ausnahmen der Genehmigung durch die Unterkommission bedürfen. So erklärte das Gericht in einem Fall einen ohne Genehmigung der Unterkommission abgeschlossenen Immobilienkaufvertrag zwischen einem Einzelunternehmer und einer russischen Gesellschaft, die von einem Unternehmen aus Deutschland kontrolliert wird, für nichtig.

Neben den Immobiliengeschäften prüfen die Gerichte auch Kreditgewährungsund Sicherungsverträge. Die Gewährung von Darlehen in Fremdwährung an Devisenausländer ist derzeit genehmigungspflichtig. So hat das Gericht die Verweigerung der Eintragung eines Hypothekenvertrags zur Sicherung eines Fremdwährungsdarlehens durch Rosreester als rechtmäßig anerkannt, da das Darlehen ohne Genehmigung der Unterkommission an eine russische Gesellschaft gewährt wurde, das von einem zypriotischen Unternehmen kontrolliert wird.

Es gibt auch Rechtsprechung zum Ausschluss ausländischer Gesellschafter aus russischen Joint Ventures auf Antrag der Mitgesellschafter wegen einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Gesellschafterpflichten (u.a. Verweigerung der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen). Es ist anzumerken, dass die Genehmigung der Unterkommission für Transaktionen mit Anteilen und Aktien, die im Rahmen der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung unfreiwillig durchgeführt werden, grundsätzlich nicht erforderlich ist. (Ziff. 9 <Brief> des Finanzministeriums Russlands vom 13.10.2022 N 05-06-14RM/99138).